Über uns

Gloria & Rosenstein ist eine überörtlich agierende, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei.

Wir haben uns auf Marktsegmente und Branchen konzentriert, die wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kennen und beurteilen können. Die Auswirkungen unserer Beratung auf andere Interessensbereiche unserer Mandanten vorherzusehen, macht es uns möglich, die Vorgaben unserer Mandanten effektiv und mit wirtschaftlichem Augenmaß zu erreichen.

Philosophie

Unsere Tätigkeit zeichnet sich durch höchste Qualität und ausgesprochenes Branchen-Know-how aus.

Wir sind Partner unserer Mandanten. Die Entwicklung vertrauensvoller, langfristiger und persönlicher Geschäftsbeziehungen steht stets im Vordergrund.

Unsere Mandate führen wir sorgfältig, schnell und zuverlässig. Eine offene und zeitnahe Kommunikation sehen wir als selbstverständlich an.

News

Umzug von Gloria & Rosenstein in das Haus der Wirtschaft in Essen

Fortan finden Sie unsere Kanzlei in der Rolandstraße 9 in 45128 Essen.

Verträge für Arnsberg-Mescheder Krankenhausfusion sind unterzeichnet

Artikel im Blickpunkt Arnsberg-Sundern.

“Mit ihren Unterschriften unter dem Fusionsvertrag haben Werner Kemper, Sprecher der Geschäftsführung des Klinikums Arnsberg, Volker Koch, Geschäftsführer des Klinikums Arnsberg, Hartmut Hagmann, Regionalgeschäftsführer der Alexianer Misericordia GmbH und Geschäftsführer des St. Walburga-Krankenhauses Meschede, Wennemar Freiherr von Fürstenberg, Kuratoriumsvorsitzender der Stiftung Carolinen-Hospital sowie Dr. Christian Gloria, Kuratoriumsmitglied und Bevollmächtigter der St. Johannes- und Maria-Stiftung, bereits am Mittwoch die gemeinsame Zukunft offiziell besiegelt. Die bisherigen Trägerstiftungen des Klinikums Arnsberg, die St. Johannes- und Maria-Stiftung sowie die Stiftung Carolinen-Hospital Hüsten, werden künftig jeweils einen Anteil von 36,05 % am Zusammenschluss halten. Die Alexianer Misericordia GmbH Krankenhausträgergesellschaft hält 27,9 % der Gesellschaftsanteile und bleibt so langfristig als starker Partner in und für die Region erhalten. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 30 Jahren.”

SPD-Politiker Gabriel will sich in Fraktion zurückklagen

Artikel im INFORMER Magazin 10.2016.

“Er will zurück an seinen angestammten Platz: Der umstrittene Lokalpolitiker Arndt Gabriel will sich mit seinem Rauswurf aus der Essener SPD-Ratsfraktion nicht zufrieden geben. Arndt Gabriel hat nun Klage gegen die Entscheidung seiner früheren Fraktionsgenossen eingereicht. Vertreten wird er dabei von der Sozietät HOLTHOFF-PFÖRTNER des renommierten Rechtsanwalts und Notars Dr. Stephan J. Holthoff-Pförtner. Der amtierende Landesschatzmeister der NRW CDU ist Mitgesellschafter der FUNKE Mediengruppe, die unter anderem die WAZ und die NRZ verlegt. Bekannt geworden ist er vor allem als Strafverteidiger des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl in der CDU-Spendenaffäre.”

Rechtsexperte: Gabriel-Rauswurf aus SPD-Fraktion rechtens

Artikel im INFORMER Magazin 09.2016.

“Der Essener Lokalpolitiker Arndt Gabriel ist nicht mehr Mitglied der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Essen. Das hat diese in einer Sitzung am vergangenen Montag mehrheitlich entschieden. Spekulationen, die die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses bezweifeln, erteilt Rechtsexperte Dr. Christian Gloria im Gespräch mit dem INFORMER eine klare Absage: Der Rauswurf sei rechtens.”

EEG Clearingstelle relativiert ihre Entscheidungen zum Anlagenbegriff

Wie wir berichtet haben, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 (VIII ZR 262/12) wesentliche Aussagen zum Anlagenbegriff nach dem EEG gemacht. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren hinter einer Gärstrecke mehrere BHKW angeordnet gewesen. Der Bundesgerichtshof hat nun festgelegt, dass es sich hierbei bereits um eine technische Anlagenzusammenfassung handele, sodass bereits nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 eine einheitliche Anlage vorliege.

Damit hat der Bundesgerichtshof die von der Clearingstelle vertretene Auffassung zum Anlagenbegriff, die sich z.B. in der Entscheidung 2009/12 wiederfindet, für falsch erklärt.

Es bleibt abzuwarten, ob andere Entscheidungen der Clearingstelle zum Anlagenbegriff (etwa die Empfehlung des Verfahrens 2008/8) nach dieser Entscheidung noch Bestand haben können.

Die Clearingstelle hat nun reagiert und in einer Presseerklärung (https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2337) angekündigt nach Vorliegen der Urteilsbegründung des BGH prüfen zu wollen, ob die Empfehlung im Verfahren 2008/12 geändert werden muss. Auch hat sie bestätigt mit einer Entscheidung  im Verfahren 2012/19 abwarten zu wollen, bis die Urteilsgründe vorliegen.

Bei Fragen zu diesem Themenkomplex wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Gloria.

BGH klärt den Anlagenbegriff im EEG

Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren VIII ZR 262/12 vom 23.10.2013

Zum Sachverhalt:

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Höhe einer Einspeisevergütung ging. Die Klägerin im dortigen Verfahren betreibt seit Dezember 2006 eine Biogasanlage, an dem zunächst ein Blockheizkraftwerk (BHKW 1) mit einer elektrischen Leistung von 499 kW angeschlossen war. Im Dezember 2008 wurde ein weiteres Blockheizkraftwerk (BHKW 2) mit einer elektrischen Leistung von 250 kW in Betrieb genommen. Es steht in einer Entfernung von 520 Metern zum BHKW 1 und wird über eine Gasleitung direkt mit Biogas aus der gleichen Gärstrecke versorgt.

Im Juni 2009 nahm die Klägerin am Standort des BHKW 1 ein weiteres BHKW (BHKW 3) mit einer Leistung von 526 kW in Betrieb. Dies befindet sich in derselben Halle wie BHKW 1 und wird ebenfalls mit Biogas aus der Gärstrecke gespeist.

Das Berufungsgericht hatte die Revision gegenüber dem Urteil zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob in den Fällen, in denen ein oder mehrere Energieträger mit mehreren Generatoren oder Blockheizkraftwerken verbunden sind, ein oder mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 vorliegen. Diese Frage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle von Bedeutung.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Bereits am 1. Juli 2010 – kurz nach Inkrafttreten des EEG 2009 – hatte die Clearingstelle die Auffassung vertreten, dass § 3 Abs. 2 EEG 2004 ab dem 01. Januar 2009 keine Anwendung mehr auf Anlagen im Sinne des EEG findet und dass eine Einrichtung bereits dann als eine Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 gilt, wenn die Einrichtung über diejenigen Komponenten verfügt, die im Sinne einer zwingend erforderlichen Mindestvoraussetzung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas notwendig sind. (Empfehlung 2009/12 vom 01.07.2010).

In der Folgezeit wurden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Anlagenbegriffe entwickelt, die auch zu erheblichen Unterschieden in der Rechtsanwendung durch Verteilnetzbetreiber und Gerichte führten. Die Clearingstelle vertrat den weiten Anlagenbegriff. Die wohl herrschende Meinung in der Literatur – und ihr folgend auch eine Reihe von Gerichten, begründete den engen Anlagenbegriff, in der Überlegung, dass nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 EEG jede Einrichtung zur Erzeugung von Energie als Anlage anzusehen seien. Außerdem sei die Regelung § 19 EEG 2012 obsolet, wenn ein weiter Anlagenbegriff gelte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Themenkomplex:

In der mündlichen Verhandlung hat der BGH vorläufig die Meinung vertreten, dass im Streitfall die BHKW 1 und 3 eine einheitliche Anlage darstellten.

Die von der Literatur im Vorfeld vertretene Auffassung, dass § 19 überflüssig sei, wenn der weite Anlagenbegriff wie in § 3 Nr. 1 Anwendung finde, hielt der BGH für nicht überzeugend. Er vertrat die Auffassung, dass bei der rechtlichen Prüfung erst nach § 3 Nr. 1 EEG der Anlagenbegriff zu untersuchen sei und damit die Frage beantwortet werden müsse, ob eine Anlageneinheit oder eine Anlagenmehrheit gegeben sei.

Erst dann, wenn nach Anwendung des § 3 Nr. 1 EEG mehrere Anlagen zu bejahen seien, sei die Regelung in § 19 anzuwenden, die eine Fiktionsregelung darstelle.

Gerade aus der Gesetzesbegründung zum EEG ergäbe sich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Anlagenbegriff ausgegangen ist.

Zu den Auswirkungen auf die Praxis:

Die im Klagefall anzutreffende Situation – nämlich die Nachrüstung von mehreren BHKWs auf der Basis einer einheitlichen Gärstrecke – dürfte in der Praxis häufig anzutreffen sein. Die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis dürften daher erheblich sein.

Allerdings sind eine Reihe von weiteren Fragen, die damit im Zusammenhang stehen, nicht geklärt: Das gilt etwa für die Frage, ob eine dem BHKW nachgelagerte Verstromungseinheit, wie etwa eine ORC-Anlage ebenfalls über den weiten Anlagenbegriff mit dem BHKW verknüpft werden können, wie es im dem vorliegenden Falle für vor dem BHKW liegende Aggregate geschieht.

Auf der anderen Seite dürften sich durch die Entscheidung in anderer Hinsicht lukrative Möglichkeiten bieten, die Einspeisevergütung zu optimieren. Denn wenn – wie im Streitfall – ein BHKW aus dem Jahre 2006 mit einem BHKW aus dem Jahre 2009 eine Einheit bilden können, dass ist selbstverständlich auch bei der Vergütungsstruktur eine einheitliche Betrachtungsweise erforderlich.

Für weitere Frage nehmen Sie bitte in dieser Angelegenheit Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Gloria.